RS OGH 2014/2/19 3Ob215/11f, 3Ob247/13i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2014
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Norm

EO §40
KO §197 Abs3
  1. EO § 40 heute
  2. EO § 40 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  4. EO § 40 gültig von 01.07.1914 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Das Fehlen eines Beschlusses des Konkursgerichts nach § 197 Abs 2 KO ist ein Exekutionshindernis. Wenn der Exekutionstitel aus der Zeit nach Konkurseröffnung und sogar nach Konkursaufhebung stammt, kann der Verpflichtete gemäß § 197 Abs 3 KO die Einstellung des Exekutionsverfahrens beantragen und zwar erfolgreich mit einem Einstellungsgesuch (vgl § 40 EO), wenn er die Konkursgläubigereigenschaft des betreibenden Gläubigers behauptet und urkundlich nachweisen kann oder der betreibende Gläubiger diese nicht bestreitet (siehe § 7 Abs 2 Satz 2 EO). Dann ist das Exekutionsverfahren aus dem formellen Grund des Fehlens einer vorläufigen Entscheidung des Konkursgerichts nach § 197 Abs 2 KO einzustellen. Hängt die Entscheidung von strittigen Tatumständen ab, ist über die Frage der Vollstreckbarkeit (§ 36 EO) im Rechtsweg zu entscheiden.Das Fehlen eines Beschlusses des Konkursgerichts nach Paragraph 197, Absatz 2, KO ist ein Exekutionshindernis. Wenn der Exekutionstitel aus der Zeit nach Konkurseröffnung und sogar nach Konkursaufhebung stammt, kann der Verpflichtete gemäß Paragraph 197, Absatz 3, KO die Einstellung des Exekutionsverfahrens beantragen und zwar erfolgreich mit einem Einstellungsgesuch vergleiche Paragraph 40, EO), wenn er die Konkursgläubigereigenschaft des betreibenden Gläubigers behauptet und urkundlich nachweisen kann oder der betreibende Gläubiger diese nicht bestreitet (siehe Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 EO). Dann ist das Exekutionsverfahren aus dem formellen Grund des Fehlens einer vorläufigen Entscheidung des Konkursgerichts nach Paragraph 197, Absatz 2, KO einzustellen. Hängt die Entscheidung von strittigen Tatumständen ab, ist über die Frage der Vollstreckbarkeit (Paragraph 36, EO) im Rechtsweg zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • RS0127555">3 Ob 215/11f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 215/11f
    Veröff: SZ 2011/150
  • RS0127555">3 Ob 247/13i
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 247/13i
    Beisatz: Dies gilt auch für die Beurteilung nach § 156 Abs 6 KO (jetzt § 156 Abs 4 IO). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127555

Im RIS seit

02.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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