Norm
EO §40Rechtssatz
Das Fehlen eines Beschlusses des Konkursgerichts nach § 197 Abs 2 KO ist ein Exekutionshindernis. Wenn der Exekutionstitel aus der Zeit nach Konkurseröffnung und sogar nach Konkursaufhebung stammt, kann der Verpflichtete gemäß § 197 Abs 3 KO die Einstellung des Exekutionsverfahrens beantragen und zwar erfolgreich mit einem Einstellungsgesuch (vgl § 40 EO), wenn er die Konkursgläubigereigenschaft des betreibenden Gläubigers behauptet und urkundlich nachweisen kann oder der betreibende Gläubiger diese nicht bestreitet (siehe § 7 Abs 2 Satz 2 EO). Dann ist das Exekutionsverfahren aus dem formellen Grund des Fehlens einer vorläufigen Entscheidung des Konkursgerichts nach § 197 Abs 2 KO einzustellen. Hängt die Entscheidung von strittigen Tatumständen ab, ist über die Frage der Vollstreckbarkeit (§ 36 EO) im Rechtsweg zu entscheiden.Das Fehlen eines Beschlusses des Konkursgerichts nach Paragraph 197, Absatz 2, KO ist ein Exekutionshindernis. Wenn der Exekutionstitel aus der Zeit nach Konkurseröffnung und sogar nach Konkursaufhebung stammt, kann der Verpflichtete gemäß Paragraph 197, Absatz 3, KO die Einstellung des Exekutionsverfahrens beantragen und zwar erfolgreich mit einem Einstellungsgesuch vergleiche Paragraph 40, EO), wenn er die Konkursgläubigereigenschaft des betreibenden Gläubigers behauptet und urkundlich nachweisen kann oder der betreibende Gläubiger diese nicht bestreitet (siehe Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 EO). Dann ist das Exekutionsverfahren aus dem formellen Grund des Fehlens einer vorläufigen Entscheidung des Konkursgerichts nach Paragraph 197, Absatz 2, KO einzustellen. Hängt die Entscheidung von strittigen Tatumständen ab, ist über die Frage der Vollstreckbarkeit (Paragraph 36, EO) im Rechtsweg zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127555Im RIS seit
02.03.2012Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014