RS OGH 2014/2/25 Bsw25551/05, Bsw17502/07, Bsw77/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2014
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Norm

MRK Art35 Abs3 litb

Rechtssatz

Die Behandlung der Beschwerde ist auch ohne Vorliegen eines erheblichen Nachteils fortzusetzen, wenn die Achtung der in der Konvention und ihren Protokollen garantierten Rechte dies erfordert. Dies kann der Fall sein, wenn Bedarf besteht, eine aus der Konvention erwachsende Verpflichtung eines Staates zu erklären oder ein Staat ein strukturelles Problem lösen muss, das andere Personen betrifft, die sich in der gleichen Position wie der Bf. befinden.

Entscheidungstexte

  • RS0128052">Bsw 25551/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 01.07.2010 Bsw 25551/05
    Bem: Vladimir Petrovich Korolev gg. Russland (T1)
    Veröff: NL 2010,207
  • RS0128052">Bsw 17502/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.02.2014 Bsw 17502/07
    nur: Die Behandlung der Beschwerde ist auch ohne Vorliegen eines erheblichen Nachteils fortzusetzen, wenn die Achtung der in der Konvention und ihren Protokollen garantierten Rechte dies erfordert. (T2)
    Beisatz: Hier: Die Achtung der Erfordernisse des Art 6 Abs 1 MRK im Rahmen der Anwendung der „Brüssel I-VO“ durch die Vertragsstaaten, die gleichzeitig Mitglieder der EU sind, betrifft eine bedeutende Frage sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Daher erfordert die Achtung der der in der Konvention und ihren Protokollen garantierten Rechte eine Prüfung. (Avotins gg. Lettland) (T3)
    Veröff: NL 2014,41
  • RS0128052">Bsw 77/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.01.2014 Bsw 77/07
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Erforderlichkeit der Prüfung der Beschwerde über die Unmöglichkeit für ein verheiratetes Paar, seinen Kindern nach der Geburt den Geburtsnamen der Mutter zu übertragen. (Cusan und Fazzo gg. Italien) (T4)
    Veröff: NL 2014,54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2010:RS0128052

Im RIS seit

10.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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