Norm
MRK Art35 Abs3 litbRechtssatz
Die Behandlung der Beschwerde ist auch ohne Vorliegen eines erheblichen Nachteils fortzusetzen, wenn die Achtung der in der Konvention und ihren Protokollen garantierten Rechte dies erfordert. Dies kann der Fall sein, wenn Bedarf besteht, eine aus der Konvention erwachsende Verpflichtung eines Staates zu erklären oder ein Staat ein strukturelles Problem lösen muss, das andere Personen betrifft, die sich in der gleichen Position wie der Bf. befinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2010:RS0128052Im RIS seit
10.09.2012Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016