Norm
ASVG §255 Abs5Rechtssatz
Konsequenz der erweiterten Verweisbarkeit iSd § 255 Abs 5 ASVG ist, dass Invalidität dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Versicherte die Tätigkeit, auf die er rehabilitiert worden ist, ausüben kann. Kann er dies aber schon bei Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht, kann auch von einer erfolgreichen Rehabilitation nicht die Rede sein. Damit kann sich auch die Frage eines erweiterten Berufsschutzes iSd § 255 Abs 6 ASVG nicht stellen.Konsequenz der erweiterten Verweisbarkeit iSd Paragraph 255, Absatz 5, ASVG ist, dass Invalidität dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Versicherte die Tätigkeit, auf die er rehabilitiert worden ist, ausüben kann. Kann er dies aber schon bei Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht, kann auch von einer erfolgreichen Rehabilitation nicht die Rede sein. Damit kann sich auch die Frage eines erweiterten Berufsschutzes iSd Paragraph 255, Absatz 6, ASVG nicht stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129360Im RIS seit
08.05.2014Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014