RS OGH 2014/2/26 2Ob252/09m, 6Ob250/11z, 2Ob186/11h, 9ObA121/13d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2014
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Norm

AEUV Lissabon Art18
AEUV Lissabon Art106
EG Amsterdam Art12
EG Amsterdam Art86

Rechtssatz

Die Bestimmung des Art 12 EGV (Art 18 AEUV) verpflichtet neben der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auch jene natürlichen und juristischen Personen, „deren Handeln den Staaten zugerechnet wird“. Dies betrifft insbesondere beliehene und in Pflicht genommene Rechtsträger; die Zurechnungskriterien beziehen sich im Wesentlichen aber auch auf jene in Art 86 EGV (Art 106 AEUV) bezeichneten Rechtssubjekte, die wegen ihrer besonderen Befugnisse und ihrer spezifischen Beziehung zum Mitgliedstaat von Privatpersonen unterschieden sind und bei den staatlichen Organen gewisse Ingerenzrechte zustehen. Die darin angesprochenen öffentlichen Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten sind zur unmittelbaren Anwendung des allgemeinen Diskriminierungsverbots angehalten.Die Bestimmung des Artikel 12, EGV (Artikel 18, AEUV) verpflichtet neben der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auch jene natürlichen und juristischen Personen, „deren Handeln den Staaten zugerechnet wird“. Dies betrifft insbesondere beliehene und in Pflicht genommene Rechtsträger; die Zurechnungskriterien beziehen sich im Wesentlichen aber auch auf jene in Artikel 86, EGV (Artikel 106, AEUV) bezeichneten Rechtssubjekte, die wegen ihrer besonderen Befugnisse und ihrer spezifischen Beziehung zum Mitgliedstaat von Privatpersonen unterschieden sind und bei den staatlichen Organen gewisse Ingerenzrechte zustehen. Die darin angesprochenen öffentlichen Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten sind zur unmittelbaren Anwendung des allgemeinen Diskriminierungsverbots angehalten.

Entscheidungstexte

  • RS0125820">2 Ob 252/09m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 2 Ob 252/09m
    Beisatz: Hier: Der einzige mit Konzession ausgestattete Spielbankenbetreiber in Österreich. (T1)
  • RS0125820">6 Ob 250/11z
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 250/11z
    Beis wie T1; Beisatz: Die Zurechnungskriterien sind dabei dieselben wie für die unmittelbare Wirkung von Richtlinien. (T2);
    Beisatz: Die Bindung des Mitgliedstaats darf nicht von der Form abhängen, in der er seine Tätigkeit entfaltet. (T3);
    Beisatz: Auf die Rechtsform kommt es jedenfalls nicht an. (T4)
  • RS0125820">2 Ob 186/11h
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 186/11h
    Auch
  • RS0125820">9 ObA 121/13d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 121/13d
    Vgl auch; Beisatz: Auch für juristische Personen, deren Handeln dem Staat zugerechnet wird, kommt eine unmittelbare Wirkung einer nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie in Betracht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125820

Im RIS seit

14.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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