RS OGH 2014/2/27 8ObA81/13i

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Veröffentlicht am 27.02.2014
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Rechtssatz

Werden Kriterien für eine weniger günstige Behandlung herangezogen, die nur von einem Geschlecht erfüllt werden können, wie etwa eine Schwangerschaft, stellt dies eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.

Entscheidungstexte

  • RS0129463">8 ObA 81/13i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 81/13i
    Beisatz: Liegt der maßgebliche Grund für eine Kündigung in der konkreten Annahme des Arbeitgebers, dass eine Arbeitnehmerin bald schwanger werde, ist dies daher vom Verbot der unmittelbaren Diskriminierung erfasst. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129463

Im RIS seit

25.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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