Norm
MedienG §1 Abs1 Z5aRechtssatz
Mit Blick auf § 1 Abs 1 Z 5a MedienG, wonach jedes Rundfunkprogramm ein eigenes (elektronisches) Medium darstellt, hat eine nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens (§ 10 Abs 1 MedienG) im selben Rundfunkprogramm zu erfolgen wie die ursprüngliche Verdachtsberichterstattung.Mit Blick auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, MedienG, wonach jedes Rundfunkprogramm ein eigenes (elektronisches) Medium darstellt, hat eine nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens (Paragraph 10, Absatz eins, MedienG) im selben Rundfunkprogramm zu erfolgen wie die ursprüngliche Verdachtsberichterstattung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129408Im RIS seit
12.06.2014Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014