Norm
StPO §174 Abs4Rechtssatz
Die in § 174 Abs 4 erster Satz StPO getroffene Anordnung („Eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft löst die Haftfrist nach § 175 Abs 2 Z 2 aus.", wobei jene Bestimmung „einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft" nennt) bedeutet, dass die Frist bis zur ersten Haftverhandlung (von 14 Tagen ab Verhängung der Untersuchungshaft, § 175 Abs 2 Z 1 StPO) um einen Monat ab Erhebung der Beschwerde verlängert wird. § 174 Abs 4 zweiter Satz erster Teilsatz StPO („Ein darauf ergehender Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst die nächste Haftfrist aus") besagt, dass jeder über eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft - vor Einbringen der Anklage (§ 175 Abs 5 StPO) - ergehende Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft eine Haftfrist von zwei Monaten ab der Beschwerdeentscheidung auslöst.Die in Paragraph 174, Absatz 4, erster Satz StPO getroffene Anordnung („Eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft löst die Haftfrist nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, aus.", wobei jene Bestimmung „einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft" nennt) bedeutet, dass die Frist bis zur ersten Haftverhandlung (von 14 Tagen ab Verhängung der Untersuchungshaft, Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) um einen Monat ab Erhebung der Beschwerde verlängert wird. Paragraph 174, Absatz 4, zweiter Satz erster Teilsatz StPO („Ein darauf ergehender Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst die nächste Haftfrist aus") besagt, dass jeder über eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft - vor Einbringen der Anklage (Paragraph 175, Absatz 5, StPO) - ergehende Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft eine Haftfrist von zwei Monaten ab der Beschwerdeentscheidung auslöst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124942Im RIS seit
18.07.2009Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014