RS OGH 2014/3/19 13Os55/09a (13Os73/09y), 15Os27/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2014
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Norm

StPO §174 Abs4
  1. StPO § 174 heute
  2. StPO § 174 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 174 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. StPO § 174 gültig von 16.03.2020 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2020
  5. StPO § 174 gültig von 01.01.2017 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  6. StPO § 174 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  7. StPO § 174 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  8. StPO § 174 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Die in § 174 Abs 4 erster Satz StPO getroffene Anordnung („Eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft löst die Haftfrist nach § 175 Abs 2 Z 2 aus.", wobei jene Bestimmung „einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft" nennt) bedeutet, dass die Frist bis zur ersten Haftverhandlung (von 14 Tagen ab Verhängung der Untersuchungshaft, § 175 Abs 2 Z 1 StPO) um einen Monat ab Erhebung der Beschwerde verlängert wird. § 174 Abs 4 zweiter Satz erster Teilsatz StPO („Ein darauf ergehender Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst die nächste Haftfrist aus") besagt, dass jeder über eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft - vor Einbringen der Anklage (§ 175 Abs 5 StPO) - ergehende Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft eine Haftfrist von zwei Monaten ab der Beschwerdeentscheidung auslöst.Die in Paragraph 174, Absatz 4, erster Satz StPO getroffene Anordnung („Eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft löst die Haftfrist nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, aus.", wobei jene Bestimmung „einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft" nennt) bedeutet, dass die Frist bis zur ersten Haftverhandlung (von 14 Tagen ab Verhängung der Untersuchungshaft, Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) um einen Monat ab Erhebung der Beschwerde verlängert wird. Paragraph 174, Absatz 4, zweiter Satz erster Teilsatz StPO („Ein darauf ergehender Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst die nächste Haftfrist aus") besagt, dass jeder über eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft - vor Einbringen der Anklage (Paragraph 175, Absatz 5, StPO) - ergehende Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft eine Haftfrist von zwei Monaten ab der Beschwerdeentscheidung auslöst.

Entscheidungstexte

  • RS0124942">13 Os 55/09a
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 55/09a
  • RS0124942">15 Os 27/14f
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 27/14f
    Auch; Beisatz: Die Zurückziehung einer zuvor wirksam erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft lässt - mangels gegenteiliger Anordnung des Gesetzes - die solcherart ausgelöste Haftfrist von einem Monat ab Erhebung der Beschwerde unberührt. In welchem zeitlichen Abstand die Zurückziehung der Beschwerde zu deren Einbringung erfolgte, ist demgemäß unbeachtlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124942

Im RIS seit

18.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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