RS OGH 2014/3/25 4Ob203/10x, 2Ob42/11g, 10Ob16/14x

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Veröffentlicht am 25.03.2014
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Rechtssatz

Trotz des Ausnahmecharakters von § 68 EheG ist für die Gewährung des dort vorgesehenen Unterhaltsbeitrags nicht "völlige Mittellosigkeit" erforderlich. Verfügt der Anspruchswerber über Einkünfte in Höhe der Ausgleichszulage, so gebührt kein Anspruch. Das Vorhandensein eines unversorgten Kindes ist durch Zuschläge zum Ausgleichszulagenrichtsatz zu berücksichtigen.Trotz des Ausnahmecharakters von Paragraph 68, EheG ist für die Gewährung des dort vorgesehenen Unterhaltsbeitrags nicht "völlige Mittellosigkeit" erforderlich. Verfügt der Anspruchswerber über Einkünfte in Höhe der Ausgleichszulage, so gebührt kein Anspruch. Das Vorhandensein eines unversorgten Kindes ist durch Zuschläge zum Ausgleichszulagenrichtsatz zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126871

Im RIS seit

28.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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