Norm
EheG §68Rechtssatz
Trotz des Ausnahmecharakters von § 68 EheG ist für die Gewährung des dort vorgesehenen Unterhaltsbeitrags nicht "völlige Mittellosigkeit" erforderlich. Verfügt der Anspruchswerber über Einkünfte in Höhe der Ausgleichszulage, so gebührt kein Anspruch. Das Vorhandensein eines unversorgten Kindes ist durch Zuschläge zum Ausgleichszulagenrichtsatz zu berücksichtigen.Trotz des Ausnahmecharakters von Paragraph 68, EheG ist für die Gewährung des dort vorgesehenen Unterhaltsbeitrags nicht "völlige Mittellosigkeit" erforderlich. Verfügt der Anspruchswerber über Einkünfte in Höhe der Ausgleichszulage, so gebührt kein Anspruch. Das Vorhandensein eines unversorgten Kindes ist durch Zuschläge zum Ausgleichszulagenrichtsatz zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126871Im RIS seit
28.06.2011Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014