Norm
AHG §1 Abs1 Cd6Rechtssatz
Mit der bescheidmäßigen Verleihung des Öffentlichkeitsrechts wird die Privatschule als „beliehenes Unternehmen“ tätig. Ihr Rechtsträger wird zur Besorgung öffentlicher Aufgaben herangezogen und übernimmt unter der Oberaufsicht des Staates die Fürsorge für soziale Interessen, primär für Bildungsinteressen. Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts als konstitutiver Verwaltungsakt werden der Schule besondere Pflichten auferlegt und entsprechende Kontrollmöglichkeiten begründet. Die Organe der Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind mit der Vollziehung dieser Aufgaben beliehen. Amtshaftung trifft in diesem Rahmen nicht den Schulerhalter, sondern, soweit nicht eine der in Art 14 B?VG angeführten Ausnahmen zum Tragen kommt, den Bund.Mit der bescheidmäßigen Verleihung des Öffentlichkeitsrechts wird die Privatschule als „beliehenes Unternehmen“ tätig. Ihr Rechtsträger wird zur Besorgung öffentlicher Aufgaben herangezogen und übernimmt unter der Oberaufsicht des Staates die Fürsorge für soziale Interessen, primär für Bildungsinteressen. Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts als konstitutiver Verwaltungsakt werden der Schule besondere Pflichten auferlegt und entsprechende Kontrollmöglichkeiten begründet. Die Organe der Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind mit der Vollziehung dieser Aufgaben beliehen. Amtshaftung trifft in diesem Rahmen nicht den Schulerhalter, sondern, soweit nicht eine der in Artikel 14, B?VG angeführten Ausnahmen zum Tragen kommt, den Bund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129447Im RIS seit
22.07.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016