RS OGH 2014/4/3 11Os114/12t (11Os115/12i), 12Os31/14x (12Os32/14v, 12Os33/14s)

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Veröffentlicht am 03.04.2014
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Rechtssatz

Die Bekanntmachung eines Beschlusses ohne Rechtsmittelbelehrung an die Staatsanwaltschaft löst ihr gegenüber trotzdem den Lauf der Beschwerdefrist aus.

Entscheidungstexte

  • RS0128397">11 Os 114/12t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2012 11 Os 114/12t
  • RS0128397">12 Os 31/14x
    Entscheidungstext OGH 03.04.2014 12 Os 31/14x
    Auch; Beisatz: Dass ein Beschluss grundsätzlich nur dann die Beschwerdefrist auslösend bekanntgemacht wird, wenn er eine Rechtsmittelbelehrung enthält, gilt nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft, die als hoheitlich auftretende Behörde der für andere Verfahrensbeteiligte vorgesehenen besonderen Fürsorge nicht bedarf. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128397

Im RIS seit

29.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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