RS OGH 2014/4/22 7Ob42/14y

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Veröffentlicht am 22.04.2014
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Norm

UbG §5 Abs2

Rechtssatz

Das jenes des unmündigen Minderjährigen ersetzende Verlangen des Erziehungsberechtigten (gesetzlichen Vertreters) nach § 5 Abs 2 UbG muss allen Voraussetzungen des § 4 Abs 1 und 2 UbG, für die keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen, genügen. Das Verlangen muss vor der Aufnahme gestellt werden.Das jenes des unmündigen Minderjährigen ersetzende Verlangen des Erziehungsberechtigten (gesetzlichen Vertreters) nach Paragraph 5, Absatz 2, UbG muss allen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 UbG, für die keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen, genügen. Das Verlangen muss vor der Aufnahme gestellt werden.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 42/14y

Schlagworte

Unterbringung; Obsorge; Kinder; Minderjähriger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129459

Im RIS seit

25.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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