Norm
UbG §5 Abs2Rechtssatz
Das jenes des unmündigen Minderjährigen ersetzende Verlangen des Erziehungsberechtigten (gesetzlichen Vertreters) nach § 5 Abs 2 UbG muss allen Voraussetzungen des § 4 Abs 1 und 2 UbG, für die keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen, genügen. Das Verlangen muss vor der Aufnahme gestellt werden.Das jenes des unmündigen Minderjährigen ersetzende Verlangen des Erziehungsberechtigten (gesetzlichen Vertreters) nach Paragraph 5, Absatz 2, UbG muss allen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 UbG, für die keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen, genügen. Das Verlangen muss vor der Aufnahme gestellt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unterbringung; Obsorge; Kinder; MinderjährigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129459Im RIS seit
25.07.2014Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014