Norm
ABGB §215 Abs1Rechtssatz
Legt der Jugendwohlfahrtsträger nach einer von ihm im Rahmen seiner Interimskompetenz getroffenen vorläufigen Maßnahme der vollen Erziehung durch Unterbringung in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung vor der gerichtlichen Entscheidung Pflege und Erziehung des Minderjährigen wieder in die Hände des eigentlich Obsorgeberechtigten, indem er den Minderjährigen wieder zum Obsorgeberechtigten zurückführt, so gibt er durch eine solche faktische Beendigung der Maßnahme zu erkennen, dass er die getroffene Maßnahme nicht aufrecht hält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126472Im RIS seit
10.02.2011Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014