RS OGH 2014/4/23 2Ob177/10h, 7Ob10/13s, 5Ob44/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2014
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Norm

ABGB §215 Abs1
JWG §28 Abs1
JWG §31 Abs3
  1. ABGB § 215 heute
  2. ABGB § 215 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 215 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 215 gültig von 01.06.2009 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. ABGB § 215 gültig von 01.07.2001 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 215 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  7. ABGB § 215 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Legt der Jugendwohlfahrtsträger nach einer von ihm im Rahmen seiner Interimskompetenz getroffenen vorläufigen Maßnahme der vollen Erziehung durch Unterbringung in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung vor der gerichtlichen Entscheidung Pflege und Erziehung des Minderjährigen wieder in die Hände des eigentlich Obsorgeberechtigten, indem er den Minderjährigen wieder zum Obsorgeberechtigten zurückführt, so gibt er durch eine solche faktische Beendigung der Maßnahme zu erkennen, dass er die getroffene Maßnahme nicht aufrecht hält.

Entscheidungstexte

  • RS0126472">2 Ob 177/10h
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 177/10h
    Beisatz: Aus welchen Erwägungen diese Rückführung des Minderjährigen geschieht, ist dabei bedeutungslos. (T1); Veröff: SZ 2010/152
  • RS0126472">7 Ob 10/13s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 10/13s
    Beisatz: Damit besteht kein Anlass für die Ausübung der vorläufigen Obsorge im Umfang der nicht mehr wirksamen Maßnahme durch ihn. (T2)
    Beisatz: Hier: Der Jugendwohlfahrtsträger erklärte, dass die Maßnahme beendet, die Minderjährige wieder in die Pflege und Obsorge der Mutter entlassen und der Fall „außer Evidenz genommen“ worden sei. (T3)
  • RS0126472">5 Ob 44/14b
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 44/14b
    Auch; Beisatz: Diese Rechtsansicht gilt auch auf der Grundlage des § 211 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126472

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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