Norm
ABGB §613Rechtssatz
Eine fideikommissarische Substitution beschränkt die persönliche Fähigkeit des Eigentümers im Sinn des § 94 Z 2 GBG. Die Abweisung des Gesuches hat schon dann zu erfolgen, wenn begründete Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Eigentümers bestehen.Eine fideikommissarische Substitution beschränkt die persönliche Fähigkeit des Eigentümers im Sinn des Paragraph 94, Ziffer 2, GBG. Die Abweisung des Gesuches hat schon dann zu erfolgen, wenn begründete Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Eigentümers bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0012576Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014