Norm
KBGG §8 Abs1 Z2Rechtssatz
§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG ist im Lichte der durch das BGBl I 2009/116 erfolgten Neufassung abweichend von der bisherigen Rechtsprechung dahin auszulegen, dass nicht die auf die Einkünfte entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, welche erst im Nachhinein festgestellt werden können, sondern die im jeweiligen Jahr der Einkunftserzielung insgesamt vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge maßgebend sind.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG ist im Lichte der durch das BGBl römisch eins 2009/116 erfolgten Neufassung abweichend von der bisherigen Rechtsprechung dahin auszulegen, dass nicht die auf die Einkünfte entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, welche erst im Nachhinein festgestellt werden können, sondern die im jeweiligen Jahr der Einkunftserzielung insgesamt vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge maßgebend sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125926Im RIS seit
29.07.2010Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014