Norm
WEG 2002 §24Rechtssatz
1. Legt man zugrunde, dass mit der Initiierung eines Mehrheitsbeschlusses im Umlaufweg durch einen außenstehenden Dritten ein Formfehler bewirkt wird, der der Beschlussfassung anhaftet, müsste demnach erwiesen sein, dass dadurch keine Beeinträchtigung der Willensbildung auch jener Miteigentümer bewirkt werden konnte, die mit „nein“ gestimmt haben oder sich der Teilnahme an der Abstimmung enthielten. Das (bloße) Feststehen, dass eine Mehrheit dem Vorschlag zustimmte, klärt diese Frage ebensowenig wie die Tatsache, dass nachweislich alle Miteigentümer Gelegenheit hatten, sich an der Abstimmung zu beteiligen.
2. Schon der Umstand, dass sich ein Dritter in Verwaltungsangelegenheiten einmengt, indem er an die Wohnungseigentümer mit dem Vorhaben herantritt, einen (in seinem Interesse) gelegenen Mehrheitsbeschluss zu erwirken, ist grundsätzlich geeignet, eine Unsicherheit bei den Wohnungseigentümern dahin zu erzeugen, ob sie sich an der Willensbildung überhaupt beteiligen müssen. Zu denken ist dabei etwa an Leistungsangebote diverser Dienstleister oder Professionisten, die an die Wohnungseigentümer schriftlich herantreten und um Zustimmung zu einem Anbot werben. Insofern liegt es auf der Hand, dass die fehlende Legitimation des Dritten grundsätzlich geeignet ist, einen Einfluss auf die Willensbildung der Wohnungseigentümer zu bewirken.
3. Gemäß dem Grundsatz, dass über die fehlende Legitimation des eine Eigentümerversammlung Einberufenden nur dann hinweggesehen werden könnte, wenn sämtliche Miteigentümer bei der Eigentümerversammlung anwesend waren und keiner sich gegen die Beschlussfassung ausgesprochen hat (vgl 5 Ob105/04h), ist für Beschlussfassungen im Umlaufweg über Initiative eines außenstehenden Dritten zu fordern, dass feststehen muss, dass sich alle Miteigentümer an der Abstimmung beteiligt haben und kein Wohnungseigentümer dem Abstimmungsvorgang widersprochen hat.3. Gemäß dem Grundsatz, dass über die fehlende Legitimation des eine Eigentümerversammlung Einberufenden nur dann hinweggesehen werden könnte, wenn sämtliche Miteigentümer bei der Eigentümerversammlung anwesend waren und keiner sich gegen die Beschlussfassung ausgesprochen hat vergleiche 5 Ob105/04h), ist für Beschlussfassungen im Umlaufweg über Initiative eines außenstehenden Dritten zu fordern, dass feststehen muss, dass sich alle Miteigentümer an der Abstimmung beteiligt haben und kein Wohnungseigentümer dem Abstimmungsvorgang widersprochen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128493Im RIS seit
11.03.2013Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015