Norm
IPRG §35Rechtssatz
Bei der Aufrechnung sind das Bestehen der Gegenforderung und - wenn dies nach dem Statut der Hauptforderung erforderlich ist - deren Fälligkeit selbstverständlich nach dem auf die Gegenforderung anzuwendenden Recht zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129546Im RIS seit
16.09.2014Zuletzt aktualisiert am
19.09.2014