RS OGH 2014/5/22 4Ob90/09b, 8Ob56/11k, 1Ob23/14k

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Veröffentlicht am 22.05.2014
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Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO)

Rechtssatz

Auch unter Berücksichtigung der RL 2000/35/EG liegt der gesetzliche Erfüllungsort einer Geldschuld nach § 905 ABGB weiterhin beim Schuldner; dies gilt auch für die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO.Auch unter Berücksichtigung der RL 2000/35/EG liegt der gesetzliche Erfüllungsort einer Geldschuld nach Paragraph 905, ABGB weiterhin beim Schuldner; dies gilt auch für die Anwendung von Artikel 5, Nr 1 Litera a, EuGVVO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125282

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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