Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO)Rechtssatz
Auch unter Berücksichtigung der RL 2000/35/EG liegt der gesetzliche Erfüllungsort einer Geldschuld nach § 905 ABGB weiterhin beim Schuldner; dies gilt auch für die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO.Auch unter Berücksichtigung der RL 2000/35/EG liegt der gesetzliche Erfüllungsort einer Geldschuld nach Paragraph 905, ABGB weiterhin beim Schuldner; dies gilt auch für die Anwendung von Artikel 5, Nr 1 Litera a, EuGVVO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125282Im RIS seit
08.10.2009Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014