RS OGH 2014/6/12 Bsw425/03 (Bsw1620/03), Bsw2330/09, Bsw56030/07, Bsw56030/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2014
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Norm

MRK Art9
MRK Art8 IV3o

Rechtssatz

Bei der Kündigung von kirchlichen Arbeitnehmern aus Glaubensgründen ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Recht der Arbeitnehmer auf Achtung ihres Privatlebens einerseits und dem Recht der Glaubensgemeinschaft auf Achtung ihrer Religionsfreiheit andererseits.

Entscheidungstexte

  • RS0128082">Bsw 425/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 23.09.2010 Bsw 425/03
    Bem: Obst gg. Deutschland und Schüth gg. Deutschland (T1)
    Beisatz: Durch die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags mit der katholischen Kirche geht der Arbeitgeber eine Loyalitätsverpflichtung dieser gegenüber ein, die sein Recht auf Achtung des Privatlebens in gewissem Maße einschränkt. Dieser Schritt darf jedoch nicht als persönliches Versprechen aufgefasst werden, im Fall einer Trennung oder Scheidung ein enthaltsames Leben zu führen. (T2)
    Veröff: NL 2010,294
  • RS0128082">Bsw 2330/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 31.01.2012 Bsw 2330/09
    Auch; Beisatz: Ein Arbeitgeber, dessen Berufsethos auf der Religion basiert, kann spezielle Loyalitätspflichten von seinen Angestellten verlangen. Durch die Unterzeichnung seines Arbeitsvertrags müssen Arbeitnehmer aufgrund dieser Treuepflicht bis zu einem gewissen Grad eine Beschränkung bestimmter Rechte hinnehmen. (Bem: Sindicatul Pastorul cel Bun gg. Rumänien) (T3)
    Veröff: NL 2012,35
  • RS0128082">Bsw 56030/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.05.2012 Bsw 56030/07
    Veröff: NL 2012,165
  • RS0128082">Bsw 56030/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.06.2014 Bsw 56030/07
    Auch; Beis wie T2 nur: Durch die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags mit der katholischen Kirche geht der Arbeitgeber eine Loyalitätsverpflichtung dieser gegenüber ein, die sein Recht auf Achtung des Privatlebens in gewissem Maße einschränkt. (T4)
    Beis wie T3; Beisatz: Im Fall eines Religionslehrers ist eine erhöhte Loyalitätspflicht durch die Tatsache gerechtfertigt, dass Religion – um glaubwürdig zu bleiben – von Personen gelehrt werden muss, deren Lebensweise und öffentliche Äußerungen nicht offensichtlich der fraglichen Religion widersprechen, vor allem wenn von der Religion angenommen wird, dass sie das Privatleben und die persönlichen Ansichten ihrer Anhänger bestimmt. Das Ausmaß der Loyalitätspflicht eines Religionslehrers wird nicht dadurch berührt, dass er vom Staat bezahlt wird. (Fernandez Martinez gg. Spanien [GK]) (T5)
    Veröff: NL 2014,206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2010:RS0128082

Im RIS seit

14.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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