Norm
ASVG §134 Abs4Rechtssatz
§ 134 Abs 4 ASVG; § 134 Abs 5 ASVG; § 144 Abs 5 ASVG:Paragraph 134, Absatz 4, ASVG; Paragraph 134, Absatz 5, ASVG; Paragraph 144, Absatz 5, ASVG:
Die Annex-Kosten einer Anfahrt mit dem Rettungsfahrzeug sind vom Krankenversicherungsträger jedenfalls dann zu ersetzen, wenn für die den Rettungseinsatz anfordernde Person ein - ex ante betrachtet - objektiv ausreichender Krankheitsverdacht bestand und - ohne dass der Krankheitsverdacht ausgeräumt ist - der zur Abklärung notwendige Transport in eine Krankenanstalt oder andere Vertragseinrichtung nur deshalb unterbleibt, weil ein nicht ausreichend einsichtsfähiger (hier: unter Sachwalterschaft stehender) Patient diesen verweigert („Revers“).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127742Im RIS seit
04.06.2012Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014