Norm
ZPO §588Rechtssatz
Die Offenlegungspflicht des Schiedsrichters erfasst alle Umstände, von denen der Schiedsrichter annehmen muss, sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unbefangenheit hervorrufen. Eine Verletzung der Offenlegungspflicht führt nicht zwingend zur Annahme der Befangenheit, sie kann jedoch ein Indiz dafür sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129685Im RIS seit
04.11.2014Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014