RS OGH 2014/8/5 18ONc2/14k

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Veröffentlicht am 05.08.2014
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Rechtssatz

Die Offenlegungspflicht des Schiedsrichters erfasst alle Umstände, von denen der Schiedsrichter annehmen muss, sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unbefangenheit hervorrufen. Eine Verletzung der Offenlegungspflicht führt nicht zwingend zur Annahme der Befangenheit, sie kann jedoch ein Indiz dafür sein.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 05.08.2014 18 ONc 2/14k

Schlagworte

Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129685

Im RIS seit

04.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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