Norm
ZPO §589 Abs2Rechtssatz
Die Frist für die Ablehnung eines Schiedsrichters nach § 589 Abs 2 ZPO beginnt auch bei bereits bekannten Ablehnungsgründen frühestens mit jenem Zeitpunkt, zu dem dem Ablehnungswerber die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist. Das setzt bei einem bereits in der Schiedsvereinbarung bestimmten Schiedsrichter voraus, dass er in Bezug auf eine konkret erhobene Schiedsklage seine Bereitschaft zur Übernahme des Schiedsrichteramts erklärt.Die Frist für die Ablehnung eines Schiedsrichters nach Paragraph 589, Absatz 2, ZPO beginnt auch bei bereits bekannten Ablehnungsgründen frühestens mit jenem Zeitpunkt, zu dem dem Ablehnungswerber die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist. Das setzt bei einem bereits in der Schiedsvereinbarung bestimmten Schiedsrichter voraus, dass er in Bezug auf eine konkret erhobene Schiedsklage seine Bereitschaft zur Übernahme des Schiedsrichteramts erklärt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129686Im RIS seit
04.11.2014Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016