RS OGH 2014/8/5 18ONc1/14p

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Veröffentlicht am 05.08.2014
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Rechtssatz

Die Frist für die Ablehnung eines Schiedsrichters nach § 589 Abs 2 ZPO beginnt auch bei bereits bekannten Ablehnungsgründen frühestens mit jenem Zeitpunkt, zu dem dem Ablehnungswerber die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist. Das setzt bei einem bereits in der Schiedsvereinbarung bestimmten Schiedsrichter voraus, dass er in Bezug auf eine konkret erhobene Schiedsklage seine Bereitschaft zur Übernahme des Schiedsrichteramts erklärt.Die Frist für die Ablehnung eines Schiedsrichters nach Paragraph 589, Absatz 2, ZPO beginnt auch bei bereits bekannten Ablehnungsgründen frühestens mit jenem Zeitpunkt, zu dem dem Ablehnungswerber die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist. Das setzt bei einem bereits in der Schiedsvereinbarung bestimmten Schiedsrichter voraus, dass er in Bezug auf eine konkret erhobene Schiedsklage seine Bereitschaft zur Übernahme des Schiedsrichteramts erklärt.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 05.08.2014 18 ONc 1/14p
    Veröff: SZ 2014/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129686

Im RIS seit

04.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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