Norm
StGB §156Rechtssatz
Eine bereits vollendete effektive Gläubigerschädigung aufgrund scheinbarer Vermögensverringerung ist dann anzunehmen, wenn die Befriedigung des Gläubigers entweder bereits faktisch unmöglich ist (etwa weil das Exekutionsverfahren erfolglos geblieben ist oder weil dem Gläubiger ? infolge der Verheimlichung ? von vornherein keine exekutiv verwertbaren Vermögensbestandteile bekannt sind und weitere aufwendige Nachforschungen unzumutbar wären) oder wenn die vorgetäuschte Verminderung des von § 156 StGB geschützten Vermögens die (tatsächlich nach wie vor bestehende) Befriedigungsmöglichkeit des solcherart getäuschten Gläubigers ? gemessen an objektiven Bezugspunkten ? de facto aussichtslos erscheinen lässt und insoweit zu einem zumindest partiellen Verzicht auf die (weitere) Durchsetzung der eigenen Ansprüche führt.Eine bereits vollendete effektive Gläubigerschädigung aufgrund scheinbarer Vermögensverringerung ist dann anzunehmen, wenn die Befriedigung des Gläubigers entweder bereits faktisch unmöglich ist (etwa weil das Exekutionsverfahren erfolglos geblieben ist oder weil dem Gläubiger ? infolge der Verheimlichung ? von vornherein keine exekutiv verwertbaren Vermögensbestandteile bekannt sind und weitere aufwendige Nachforschungen unzumutbar wären) oder wenn die vorgetäuschte Verminderung des von Paragraph 156, StGB geschützten Vermögens die (tatsächlich nach wie vor bestehende) Befriedigungsmöglichkeit des solcherart getäuschten Gläubigers ? gemessen an objektiven Bezugspunkten ? de facto aussichtslos erscheinen lässt und insoweit zu einem zumindest partiellen Verzicht auf die (weitere) Durchsetzung der eigenen Ansprüche führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126785Im RIS seit
17.06.2011Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014