Norm
UbG §33Rechtssatz
§ 3 Abs 2 und 3 UbG beziehen sich auf die allgemeinen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt; nur diese bedürfen im Ausmaß der in Abs 2 umschriebenen Standardbeschränkung keiner besonderen Anordnung und bei Einhaltung der Grundsätze des § 33 Abs 1 UbG im Sinn des § 33 Abs 3 UbG keiner weiteren gerichtlichen Überprüfung.Paragraph 3, Absatz 2 und 3 UbG beziehen sich auf die allgemeinen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt; nur diese bedürfen im Ausmaß der in Absatz 2, umschriebenen Standardbeschränkung keiner besonderen Anordnung und bei Einhaltung der Grundsätze des Paragraph 33, Absatz eins, UbG im Sinn des Paragraph 33, Absatz 3, UbG keiner weiteren gerichtlichen Überprüfung.
Die nach § 33 Abs 1 UbG zu beurteilende Erteilung einer Ausgeherlaubnis, die nicht die Frage der räumlichen Ausdehnung der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt betrifft, ist nicht der Überprüfung durch das Gericht entzogen.Die nach Paragraph 33, Absatz eins, UbG zu beurteilende Erteilung einer Ausgeherlaubnis, die nicht die Frage der räumlichen Ausdehnung der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt betrifft, ist nicht der Überprüfung durch das Gericht entzogen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausgeherlaubnis; AusgangserlaubnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129747Im RIS seit
19.12.2014Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016