RS OGH 2014/9/10 7Ob120/14v

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Veröffentlicht am 10.09.2014
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Norm

UbG §33
  1. UbG § 33 heute
  2. UbG § 33 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 33 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 33 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Rechtssatz

§ 3 Abs 2 und 3 UbG beziehen sich auf die allgemeinen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt; nur diese bedürfen im Ausmaß der in Abs 2 umschriebenen Standardbeschränkung keiner besonderen Anordnung und bei Einhaltung der Grundsätze des § 33 Abs 1 UbG im Sinn des § 33 Abs 3 UbG keiner weiteren gerichtlichen Überprüfung.Paragraph 3, Absatz 2 und 3 UbG beziehen sich auf die allgemeinen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt; nur diese bedürfen im Ausmaß der in Absatz 2, umschriebenen Standardbeschränkung keiner besonderen Anordnung und bei Einhaltung der Grundsätze des Paragraph 33, Absatz eins, UbG im Sinn des Paragraph 33, Absatz 3, UbG keiner weiteren gerichtlichen Überprüfung.

Die nach § 33 Abs 1 UbG zu beurteilende Erteilung einer Ausgeherlaubnis, die nicht die Frage der räumlichen Ausdehnung der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt betrifft, ist nicht der Überprüfung durch das Gericht entzogen.Die nach Paragraph 33, Absatz eins, UbG zu beurteilende Erteilung einer Ausgeherlaubnis, die nicht die Frage der räumlichen Ausdehnung der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt betrifft, ist nicht der Überprüfung durch das Gericht entzogen.

Entscheidungstexte

  • RS0129747">7 Ob 120/14v
    Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 120/14v
    Veröff: SZ 2014/77

Schlagworte

Ausgeherlaubnis; Ausgangserlaubnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129747

Im RIS seit

19.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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