Norm
UbG §33Rechtssatz
Die Rechtsgrundlage und die Kriterien für die Erteilung einer Ausgangserlaubnis ergeben sich unmittelbar aus § 33 Abs 1 UbG.Die Rechtsgrundlage und die Kriterien für die Erteilung einer Ausgangserlaubnis ergeben sich unmittelbar aus Paragraph 33, Absatz eins, UbG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausgeherlaubnis; AusgangserlaubnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129746Im RIS seit
19.12.2014Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016