RS OGH 2014/9/17 5Ob260/09k, 4Ob58/10y, 6Ob146/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2014
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Norm

AußStrG 2005 §107 Abs2
AußStrG 2005 §110
Brüssel IIa-VO Art20 Abs1
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art16
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art17

Rechtssatz

Ist entgegen der gemäß Art 16 HKÜ eingetretenen „Sperrwirkung“ dennoch eine Sorgerechtsentscheidung ergangen, stellt sie nach der ausdrücklichen Anordnung des Art 17 HKÜ keinen Grund dar, die Rückgabe des Kindes zu verweigern. Der entführende Elternteil soll nicht dadurch, dass er in einem anderen als dem Herkunftsstaat des Kindes - insbesondere nicht im Zufluchtsstaat - eine ihm günstige Sorgerechtsentscheidung erstreitet, die Rückgabe verhindern können. Der ersuchte Staat darf nicht allein wegen der im Inland wirksamen entgegengesetzten Entscheidung die Rückgabe ablehnen. Anträgen nach dem HKÜ kann nach der Regelung des Art 17 HKÜ nicht durch innerstaatliche Entscheidungen über das Sorgerecht der Boden entzogen werden. Das gilt auch nach Rechtskraft der Rückführungsanordnung jedenfalls solange der Antragsteller den Vollzug nachdrücklich betreibt und der Vollzug nicht rechtskräftig abgelehnt wurde.Ist entgegen der gemäß Artikel 16, HKÜ eingetretenen „Sperrwirkung“ dennoch eine Sorgerechtsentscheidung ergangen, stellt sie nach der ausdrücklichen Anordnung des Artikel 17, HKÜ keinen Grund dar, die Rückgabe des Kindes zu verweigern. Der entführende Elternteil soll nicht dadurch, dass er in einem anderen als dem Herkunftsstaat des Kindes - insbesondere nicht im Zufluchtsstaat - eine ihm günstige Sorgerechtsentscheidung erstreitet, die Rückgabe verhindern können. Der ersuchte Staat darf nicht allein wegen der im Inland wirksamen entgegengesetzten Entscheidung die Rückgabe ablehnen. Anträgen nach dem HKÜ kann nach der Regelung des Artikel 17, HKÜ nicht durch innerstaatliche Entscheidungen über das Sorgerecht der Boden entzogen werden. Das gilt auch nach Rechtskraft der Rückführungsanordnung jedenfalls solange der Antragsteller den Vollzug nachdrücklich betreibt und der Vollzug nicht rechtskräftig abgelehnt wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0125760">5 Ob 260/09k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 260/09k
    Beisatz: Hier: Die vorläufige Übertragung der Obsorge an die Antragsgegnerin stellt keinen Hinderungsgrund für die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückführungsanordnung dar. (T1)
  • RS0125760">4 Ob 58/10y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 58/10y
    Vgl auch; Beis wie T1
  • RS0125760">6 Ob 146/14k
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 146/14k
    Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des Art 16 und 17 HKÜ und die sogenannte Sperrwirkung stehen naturgemäß einer Sorgerechtsentscheidung im Herkunftsstaat nicht im Wege. Fällt eine solche zugunsten des entführenden Elternteil aus, so ist der Rückführungsantrag abzuweisen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125760

Im RIS seit

12.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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