Norm
AußStrG 2005 §107 Abs2Rechtssatz
Ist entgegen der gemäß Art 16 HKÜ eingetretenen „Sperrwirkung“ dennoch eine Sorgerechtsentscheidung ergangen, stellt sie nach der ausdrücklichen Anordnung des Art 17 HKÜ keinen Grund dar, die Rückgabe des Kindes zu verweigern. Der entführende Elternteil soll nicht dadurch, dass er in einem anderen als dem Herkunftsstaat des Kindes - insbesondere nicht im Zufluchtsstaat - eine ihm günstige Sorgerechtsentscheidung erstreitet, die Rückgabe verhindern können. Der ersuchte Staat darf nicht allein wegen der im Inland wirksamen entgegengesetzten Entscheidung die Rückgabe ablehnen. Anträgen nach dem HKÜ kann nach der Regelung des Art 17 HKÜ nicht durch innerstaatliche Entscheidungen über das Sorgerecht der Boden entzogen werden. Das gilt auch nach Rechtskraft der Rückführungsanordnung jedenfalls solange der Antragsteller den Vollzug nachdrücklich betreibt und der Vollzug nicht rechtskräftig abgelehnt wurde.Ist entgegen der gemäß Artikel 16, HKÜ eingetretenen „Sperrwirkung“ dennoch eine Sorgerechtsentscheidung ergangen, stellt sie nach der ausdrücklichen Anordnung des Artikel 17, HKÜ keinen Grund dar, die Rückgabe des Kindes zu verweigern. Der entführende Elternteil soll nicht dadurch, dass er in einem anderen als dem Herkunftsstaat des Kindes - insbesondere nicht im Zufluchtsstaat - eine ihm günstige Sorgerechtsentscheidung erstreitet, die Rückgabe verhindern können. Der ersuchte Staat darf nicht allein wegen der im Inland wirksamen entgegengesetzten Entscheidung die Rückgabe ablehnen. Anträgen nach dem HKÜ kann nach der Regelung des Artikel 17, HKÜ nicht durch innerstaatliche Entscheidungen über das Sorgerecht der Boden entzogen werden. Das gilt auch nach Rechtskraft der Rückführungsanordnung jedenfalls solange der Antragsteller den Vollzug nachdrücklich betreibt und der Vollzug nicht rechtskräftig abgelehnt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125760Im RIS seit
12.05.2010Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022