RS OGH 2014/9/17 2Ob251/12v, 4Ob110/14a

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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Rechtssatz

Bei einer unbestimmten Erbseinsetzung von vier Erben kann jeder Einzelne von diesen jeweils nur gültig Zeugnis über die Einsetzung von drei Erben abgeben und somit weder über den wahren Inhalt des Testaments, nämlich die Einsetzung von vier Erben, noch über die richtige Quote der eingesetzten Erben. Auch würden entgegen den zu 6 Ob 177/74 aufgestellten Erfordernissen die Aussagen der Zeugen über den Inhalt der mündlichen Erbeinsetzung nie übereinstimmen, weil jeder Zeuge die Erbseinsetzungen unterschiedlicher Personen bestätigen würde.

Entscheidungstexte

  • RS0128897">2 Ob 251/12v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 251/12v
    Veröff: SZ 2013/44
  • RS0128897">4 Ob 110/14a
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 110/14a
    Auch; Beisatz: Die Mutter des Erblassers ist daher als Vorerbin keine fähige Zeugin (§ 594 ABGB) in Rücksicht auf die Zuwendung an die Nacherben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128897

Im RIS seit

14.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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