RS OGH 2014/9/17 2Ob251/12v, 4Ob110/14a

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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Rechtssatz

Bei einer unbestimmten Erbeinsetzung von Personen, die gleichzeitig als Testamentszeugen dienen sollen, kann mangels Unabhängigkeit der Anteile von einander und selbstständiger Bestandskraft der einzelnen Erbeinsetzung ohne Auswirkung auf die übrigen Erben nicht davon ausgegangen werden, dass hier drei „von den gedachten Personen“ verschiedene Zeugen iSd § 594 letzter Satz ABGB vorhanden sind.Bei einer unbestimmten Erbeinsetzung von Personen, die gleichzeitig als Testamentszeugen dienen sollen, kann mangels Unabhängigkeit der Anteile von einander und selbstständiger Bestandskraft der einzelnen Erbeinsetzung ohne Auswirkung auf die übrigen Erben nicht davon ausgegangen werden, dass hier drei „von den gedachten Personen“ verschiedene Zeugen iSd Paragraph 594, letzter Satz ABGB vorhanden sind.

Entscheidungstexte

  • RS0128898">2 Ob 251/12v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 251/12v
    Veröff: SZ 2013/44
  • RS0128898">4 Ob 110/14a
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 110/14a
    Vgl auch; Beisatz: Die Mutter des Erblassers ist daher als Vorerbin keine fähige Zeugin (§ 594 ABGB) in Rücksicht auf die Zuwendung an die Nacherben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128898

Im RIS seit

14.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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