Norm
ABGB §554Rechtssatz
Bei einer unbestimmten Erbeinsetzung von Personen, die gleichzeitig als Testamentszeugen dienen sollen, kann mangels Unabhängigkeit der Anteile von einander und selbstständiger Bestandskraft der einzelnen Erbeinsetzung ohne Auswirkung auf die übrigen Erben nicht davon ausgegangen werden, dass hier drei „von den gedachten Personen“ verschiedene Zeugen iSd § 594 letzter Satz ABGB vorhanden sind.Bei einer unbestimmten Erbeinsetzung von Personen, die gleichzeitig als Testamentszeugen dienen sollen, kann mangels Unabhängigkeit der Anteile von einander und selbstständiger Bestandskraft der einzelnen Erbeinsetzung ohne Auswirkung auf die übrigen Erben nicht davon ausgegangen werden, dass hier drei „von den gedachten Personen“ verschiedene Zeugen iSd Paragraph 594, letzter Satz ABGB vorhanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128898Im RIS seit
14.08.2013Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015