Norm
RATG §4Rechtssatz
Die anwaltlich vertretene Partei, die ein Außerstreitverfahren einleitet, hat gemäß § 4 RATG im Antrag die Bewertung des Verfahrensgegenstandes vorzunehmen. Wählt die Partei durch Unterlassung der Bewertung im Antrag den Zweifelsstreitwert, so ist sie an diesen gebunden, und zwar solange, bis es über eine abweichende Bewertung einer anderen Partei zu einer einvernehmlichen oder vom Gericht nach § 7 RATG erfolgten Festsetzung der Bemessungsgrundlage kommt.Die anwaltlich vertretene Partei, die ein Außerstreitverfahren einleitet, hat gemäß Paragraph 4, RATG im Antrag die Bewertung des Verfahrensgegenstandes vorzunehmen. Wählt die Partei durch Unterlassung der Bewertung im Antrag den Zweifelsstreitwert, so ist sie an diesen gebunden, und zwar solange, bis es über eine abweichende Bewertung einer anderen Partei zu einer einvernehmlichen oder vom Gericht nach Paragraph 7, RATG erfolgten Festsetzung der Bemessungsgrundlage kommt.
Im außerstreitigen Zweiparteienverfahren, in dem die Parteien von Beginn an anwaltlich vertreten sind, ist aufgrund der vergleichbaren Interessenlagen von der für das streitige Verfahren geltenden Regelung hinsichtlich des Zeitpunkts der abweichenden Bewertung (§ 7 Abs 1 RATG) auszugehen.Im außerstreitigen Zweiparteienverfahren, in dem die Parteien von Beginn an anwaltlich vertreten sind, ist aufgrund der vergleichbaren Interessenlagen von der für das streitige Verfahren geltenden Regelung hinsichtlich des Zeitpunkts der abweichenden Bewertung (Paragraph 7, Absatz eins, RATG) auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128579Im RIS seit
28.03.2013Zuletzt aktualisiert am
04.12.2014