RS OGH 2014/9/18 7Ob143/12y, 1Ob111/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2014
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Norm

RATG §4
RATG §7
RATG §14
  1. RATG § 14 heute
  2. RATG § 14 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RATG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
  4. RATG § 14 gültig von 10.03.1981 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1981

Rechtssatz

Die anwaltlich vertretene Partei, die ein Außerstreitverfahren einleitet, hat gemäß § 4 RATG im Antrag die Bewertung des Verfahrensgegenstandes vorzunehmen. Wählt die Partei durch Unterlassung der Bewertung im Antrag den Zweifelsstreitwert, so ist sie an diesen gebunden, und zwar solange, bis es über eine abweichende Bewertung einer anderen Partei zu einer einvernehmlichen oder vom Gericht nach § 7 RATG erfolgten Festsetzung der Bemessungsgrundlage kommt.Die anwaltlich vertretene Partei, die ein Außerstreitverfahren einleitet, hat gemäß Paragraph 4, RATG im Antrag die Bewertung des Verfahrensgegenstandes vorzunehmen. Wählt die Partei durch Unterlassung der Bewertung im Antrag den Zweifelsstreitwert, so ist sie an diesen gebunden, und zwar solange, bis es über eine abweichende Bewertung einer anderen Partei zu einer einvernehmlichen oder vom Gericht nach Paragraph 7, RATG erfolgten Festsetzung der Bemessungsgrundlage kommt.

Im außerstreitigen Zweiparteienverfahren, in dem die Parteien von Beginn an anwaltlich vertreten sind, ist aufgrund der vergleichbaren Interessenlagen von der für das streitige Verfahren geltenden Regelung hinsichtlich des Zeitpunkts der abweichenden Bewertung (§ 7 Abs 1 RATG) auszugehen.Im außerstreitigen Zweiparteienverfahren, in dem die Parteien von Beginn an anwaltlich vertreten sind, ist aufgrund der vergleichbaren Interessenlagen von der für das streitige Verfahren geltenden Regelung hinsichtlich des Zeitpunkts der abweichenden Bewertung (Paragraph 7, Absatz eins, RATG) auszugehen.

Entscheidungstexte

  • RS0128579">7 Ob 143/12y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 143/12y
  • RS0128579">1 Ob 111/14a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 111/14a
    Auch; Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren nach §§ 81ff EheG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128579

Im RIS seit

28.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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