Norm
AußStrG 2005 §45 Satz2 IBRechtssatz
Die Entscheidungen darüber, ob der bestellte Kinderbeistand zu Recht abgelehnt wird, ist nicht bloß verfahrensleitender Natur und unterliegt damit nicht der Anfechtungsbeschränkung des § 45 Satz 2 AußStrG.Die Entscheidungen darüber, ob der bestellte Kinderbeistand zu Recht abgelehnt wird, ist nicht bloß verfahrensleitender Natur und unterliegt damit nicht der Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 45, Satz 2 AußStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128195Im RIS seit
21.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.12.2014