RS OGH 2014/9/30 1Ob78/12w, 10Ob47/14f

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Veröffentlicht am 30.09.2014
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Norm

AußStrG 2005 §45 Satz2 IB
AußStrG 2005 §104a
AußStrG 2005 §106b

Rechtssatz

Die Entscheidungen darüber, ob der bestellte Kinderbeistand zu Recht abgelehnt wird, ist nicht bloß verfahrensleitender Natur und unterliegt damit nicht der Anfechtungsbeschränkung des § 45 Satz 2 AußStrG.Die Entscheidungen darüber, ob der bestellte Kinderbeistand zu Recht abgelehnt wird, ist nicht bloß verfahrensleitender Natur und unterliegt damit nicht der Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 45, Satz 2 AußStrG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128195

Im RIS seit

21.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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