Norm
MedienG §7aRechtssatz
Wenn die Offenlegung der Identität einer Person infolge Bejahung überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung eines einzelnen identifizierenden Merkmals (hier: der für das Verständnis des Falls erforderlichen Bekanntgabe der exponierten beruflichen Stellung) gerechtfertigt ist, ändert daran eine per se entbehrliche Publikation weiterer Identifikationsmerkmale (hier: des Namens und des Bildes) nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128500Im RIS seit
19.03.2013Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016