Norm
MRK Art10 Abs2 IV3cRechtssatz
Die spezielle Bedeutung, die dem Begriff „Nazi" in Österreich beigemessen wird, kann den Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2000:RS0125103Im RIS seit
20.04.2000Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016