Norm
StPO §6 Abs2Rechtssatz
Vor Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2009 (BGBl I 2009/52) war das Recht des Beschuldigten, sich zu einem Antrag auf Fortführung zu äußern, in § 196 Abs 3 StPO ausdrücklich normiert. Dass dieses Recht auf rechtliches Gehör durch das BudgetbegleitG geschmälert werden sollte, sagen die Gesetzesmaterialien nicht. Ein Beschuldigter wird demnach durch das Unterbleiben der Zustellung des Antrags auf Fortführung in seinem Recht nach § 6 Abs 2 zweiter Satz StPO beschränkt, wodurch das Gesetz in dieser Bestimmung verletzt wird.Vor Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2009 (BGBl I 2009/52) war das Recht des Beschuldigten, sich zu einem Antrag auf Fortführung zu äußern, in Paragraph 196, Absatz 3, StPO ausdrücklich normiert. Dass dieses Recht auf rechtliches Gehör durch das BudgetbegleitG geschmälert werden sollte, sagen die Gesetzesmaterialien nicht. Ein Beschuldigter wird demnach durch das Unterbleiben der Zustellung des Antrags auf Fortführung in seinem Recht nach Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz StPO beschränkt, wodurch das Gesetz in dieser Bestimmung verletzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128376Im RIS seit
17.01.2013Zuletzt aktualisiert am
13.03.2015