RS OGH 2014/10/9 13Os51/12t (13Os52/12i), 13Os69/14t (13Os70/14i)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2014
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Norm

StPO §6 Abs2
StPO §196
  1. StPO § 196 heute
  2. StPO § 196 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 196 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  4. StPO § 196 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StPO § 196 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 196 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 196 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993

Rechtssatz

Vor Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2009 (BGBl I 2009/52) war das Recht des Beschuldigten, sich zu einem Antrag auf Fortführung zu äußern, in § 196 Abs 3 StPO ausdrücklich normiert. Dass dieses Recht auf rechtliches Gehör durch das BudgetbegleitG geschmälert werden sollte, sagen die Gesetzesmaterialien nicht. Ein Beschuldigter wird demnach durch das Unterbleiben der Zustellung des Antrags auf Fortführung in seinem Recht nach § 6 Abs 2 zweiter Satz StPO beschränkt, wodurch das Gesetz in dieser Bestimmung verletzt wird.Vor Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2009 (BGBl I 2009/52) war das Recht des Beschuldigten, sich zu einem Antrag auf Fortführung zu äußern, in Paragraph 196, Absatz 3, StPO ausdrücklich normiert. Dass dieses Recht auf rechtliches Gehör durch das BudgetbegleitG geschmälert werden sollte, sagen die Gesetzesmaterialien nicht. Ein Beschuldigter wird demnach durch das Unterbleiben der Zustellung des Antrags auf Fortführung in seinem Recht nach Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz StPO beschränkt, wodurch das Gesetz in dieser Bestimmung verletzt wird.

Entscheidungstexte

  • RS0128376">13 Os 51/12t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 13 Os 51/12t
  • RS0128376">13 Os 69/14t
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 13 Os 69/14t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128376

Im RIS seit

17.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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