RS OGH 2014/10/21 2Ob215/10x, 10Ob52/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2014
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Norm

ZPO §573
MRG §34 Abs2
MRG §35 Abs1
  1. ZPO § 573 heute
  2. ZPO § 573 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. MRG § 34 heute
  2. MRG § 34 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 34 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 34 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 34 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1997
  1. MRG § 35 heute
  2. MRG § 35 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Fälligkeitszeitpunkt für die Rückstellung ist gemäß § 1109 ABGB das Ende des Bestandverhältnisses, also der Endzeitpunkt eines befristeten Vertrags, der Kündigungstermin oder die Zustellung der vorzeitigen Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB. An dieser Rechtsfolge ändert sich durch die nach den §§ 573 f ZPO einzuräumende Leistungsfrist oder die ? bei Wohnungsmieten im Voll? und im Teilanwendungsbereich des MRG relevante ? Fiktion des Fortbestehens des Bestandverhältnisses gemäß § 34 Abs 2, § 35 Abs 1 MRG nichts. Auch in diesen Fällen gerät der Mieter in Schuldnerverzug, stellt er das Bestandobjekt nicht zum Beendigungszeitpunkt an den Vermieter zurück.Fälligkeitszeitpunkt für die Rückstellung ist gemäß Paragraph 1109, ABGB das Ende des Bestandverhältnisses, also der Endzeitpunkt eines befristeten Vertrags, der Kündigungstermin oder die Zustellung der vorzeitigen Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB. An dieser Rechtsfolge ändert sich durch die nach den Paragraphen 573, f ZPO einzuräumende Leistungsfrist oder die ? bei Wohnungsmieten im Voll? und im Teilanwendungsbereich des MRG relevante ? Fiktion des Fortbestehens des Bestandverhältnisses gemäß Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins, MRG nichts. Auch in diesen Fällen gerät der Mieter in Schuldnerverzug, stellt er das Bestandobjekt nicht zum Beendigungszeitpunkt an den Vermieter zurück.

Entscheidungstexte

  • RS0127703">2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Veröff: SZ 2012/20
  • RS0127703">10 Ob 52/14s
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 52/14s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127703

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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