Norm
UWG §1 Abs1 Z1 D5fRechtssatz
Auch Verstöße gegen die Offenlegungspflicht der §§ 277 und 278 UGB unterliegen der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung. Bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 1 UWG können daher im Fall der Verletzung der Offenlegungspflicht lauterkeitsrechtliche Ansprüche gegen die Gesellschaft selbst entstehen.Auch Verstöße gegen die Offenlegungspflicht der Paragraphen 277 und 278 UGB unterliegen der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung. Bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG können daher im Fall der Verletzung der Offenlegungspflicht lauterkeitsrechtliche Ansprüche gegen die Gesellschaft selbst entstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124964Im RIS seit
23.04.2009Zuletzt aktualisiert am
07.01.2015