Norm
6 EWG-RL 68/151/EWG Publizitätsrichtlinie - 368L0151 idF EG-RL 2003/58/EG - Änderungsrichtlinie zur Publizitätsrichtlinie 32003L0058 Art6Rechtssatz
Nach Art 6 Buchstabe a) der PublizitätsRL 68151/EWG idF RL 2003/58/EG und RL 2006/99/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich der Gesellschaften mindestens auf die nach Maßgabe der (unter anderem) BilanzRL 78/660/EWG idF (zuletzt) RL 2009/49/EG für jedes Geschäftsjahr offen zu legenden Unterlagen der Rechnungslegung erstreckt. Art 4 Abs 4 Satz 1 der BilanzRL legt fest, dass in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung zu jedem Posten die entsprechende Zahl der vorhergehenden Geschäftsjahre anzugeben ist. Diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hat der österreichische Gesetzgeber in § 223 Abs 2 UGB umgesetzt. § 283 Abs 1 UGB dient - ebenso wie § 24 FBG - (auch) der Umsetzung des Art 6 der PublizitätsRL. Das Unterlassen der Angabe der Vorjahreszahlen im Jahresabschluss stellt im Hinblick auf die erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auch einen Verstoß gegen die §§ 277 bis 280a UGB dar. Das Gericht hat daher gemäß § 283 Abs 1 UGB (unter anderem) die Geschäftsführer einer Gesellschaft mittels Zwangsstrafen zur Beachtung der jeweiligen (Form-)Vorschriften anzuhaltenNach Artikel 6, Buchstabe a) der PublizitätsRL 68151/EWG in der Fassung RL 2003/58/EG und RL 2006/99/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich der Gesellschaften mindestens auf die nach Maßgabe der (unter anderem) BilanzRL 78/660/EWG in der Fassung (zuletzt) RL 2009/49/EG für jedes Geschäftsjahr offen zu legenden Unterlagen der Rechnungslegung erstreckt. Artikel 4, Absatz 4, Satz 1 der BilanzRL legt fest, dass in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung zu jedem Posten die entsprechende Zahl der vorhergehenden Geschäftsjahre anzugeben ist. Diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hat der österreichische Gesetzgeber in Paragraph 223, Absatz 2, UGB umgesetzt. Paragraph 283, Absatz eins, UGB dient - ebenso wie Paragraph 24, FBG - (auch) der Umsetzung des Artikel 6, der PublizitätsRL. Das Unterlassen der Angabe der Vorjahreszahlen im Jahresabschluss stellt im Hinblick auf die erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auch einen Verstoß gegen die Paragraphen 277 bis 280 a UGB dar. Das Gericht hat daher gemäß Paragraph 283, Absatz eins, UGB (unter anderem) die Geschäftsführer einer Gesellschaft mittels Zwangsstrafen zur Beachtung der jeweiligen (Form-)Vorschriften anzuhalten
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125952Im RIS seit
09.08.2010Zuletzt aktualisiert am
10.02.2015