RS OGH 2014/11/19 6Ob17/14i

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Veröffentlicht am 19.11.2014
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Norm

ABGB §1330 BIV
UrhG §85 Abs4
UWG §25 Abs7
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. UWG § 25 heute
  2. UWG § 25 gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
  3. UWG § 25 gültig von 14.11.2007 bis 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 25 gültig von 23.11.1984 bis 13.11.2007

Rechtssatz

Nach § 85 Abs 4 UrhG und § 25 Abs 7 UWG ist die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels vom Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen; diese Bestimmungen beziehen sich auf Exekutionstitel, welche ihre Grundlage in den genannten Gesetzen haben. Derartige Regelungen kennt § 1330 ABGB hinsichtlich des Anspruchs des Geschädigten auf Widerruf von Äußerungen nicht, auch wenn er dem Geschädigten ebenfalls einen Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs zugesteht. Eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen kommt somit nicht in Betracht.Nach Paragraph 85, Absatz 4, UrhG und Paragraph 25, Absatz 7, UWG ist die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels vom Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen; diese Bestimmungen beziehen sich auf Exekutionstitel, welche ihre Grundlage in den genannten Gesetzen haben. Derartige Regelungen kennt Paragraph 1330, ABGB hinsichtlich des Anspruchs des Geschädigten auf Widerruf von Äußerungen nicht, auch wenn er dem Geschädigten ebenfalls einen Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs zugesteht. Eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen kommt somit nicht in Betracht.

§ 4 Abs 5 ORF?G, der eine nähere Ausgestaltung des Objektivitätsgebotes des ORF regelt, enthält inhaltliche Vorgaben für die Gestaltung der Programmsendungen durch den ORF insoweit, als dem ORF eine objektive, sachlich ausgewogene Berichterstattung auferlegt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates kommt es zur Wahrung des Objektivitätsgebotes darauf an, dass beim Durchschnittsbetrachter kein einseitiger verzerrter Eindruck im Rahmen der Berichterstattung erweckt wird. Das Objektivitätsgebot verpflichtet den ORF dazu, die Pro? und Kontrastandpunkte voll zur Geltung kommen zu lassen. Der ORF ist daher zur Veröffentlichung eines Widerrufs, zu dem eine im Mittagsjournal in Radio Niederösterreich interviewte Person verurteilt wurde, verpflichtet. Es würde dem dem ORF gesetzlich auferlegten Objektivitätsgebot widersprechen, könnten weder der Verletzer noch der Verletzte durchsetzen, dass der die Ehre oder den guten Ruf des Verletzten wiederherstellende Widerruf des Verletzers vom ORF auch tatsächlich in äquivalenter Weise gesendet wird.Paragraph 4, Absatz 5, ORF?G, der eine nähere Ausgestaltung des Objektivitätsgebotes des ORF regelt, enthält inhaltliche Vorgaben für die Gestaltung der Programmsendungen durch den ORF insoweit, als dem ORF eine objektive, sachlich ausgewogene Berichterstattung auferlegt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates kommt es zur Wahrung des Objektivitätsgebotes darauf an, dass beim Durchschnittsbetrachter kein einseitiger verzerrter Eindruck im Rahmen der Berichterstattung erweckt wird. Das Objektivitätsgebot verpflichtet den ORF dazu, die Pro? und Kontrastandpunkte voll zur Geltung kommen zu lassen. Der ORF ist daher zur Veröffentlichung eines Widerrufs, zu dem eine im Mittagsjournal in Radio Niederösterreich interviewte Person verurteilt wurde, verpflichtet. Es würde dem dem ORF gesetzlich auferlegten Objektivitätsgebot widersprechen, könnten weder der Verletzer noch der Verletzte durchsetzen, dass der die Ehre oder den guten Ruf des Verletzten wiederherstellende Widerruf des Verletzers vom ORF auch tatsächlich in äquivalenter Weise gesendet wird.

Entscheidungstexte

  • RS0129886">6 Ob 17/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 17/14i
    Beisatz: Die verfassungsrechtlichen Vorgaben durch die EMRK können nur dazu dienen, einer möglichen Auslegung den Vorzug gegenüber einer anderen möglichen Auslegung einzuräumen, um dadurch die Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung zu verhindern. Die Grenze ist dabei aber jedenfalls der äußerste Wortsinn einer Bestimmung. Ist die Auslegung hingegen nicht zweifelhaft, kann und darf eine Bestimmung nicht verfassungskonform ausgelegt werden, selbst wenn das Auslegungsergebnis der Verfassung widerspricht. (T1)
    Beisatz: ausdrücklich gegenteilig zu 6 Ob 95/97g (T2); Veröff: SZ 2014/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129886

Im RIS seit

06.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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