RS OGH 2014/11/20 9Bkd4/09, 9Bkd6/10, 10Bkd9/09, 9Bkd6/11, 10Bkd10/12, 29Os1/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2014
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Norm

DSt 1990 §1 E
RL-BA §3

Rechtssatz

Die schuldhafte Nichtbezahlung von Kammerbeiträgen ist als Berufspflichtenverletzung zu werten.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 4/09
    Entscheidungstext OGH 10.05.2010 9 Bkd 4/09
  • 9 Bkd 6/10
    Entscheidungstext OGH 08.11.2010 9 Bkd 6/10
    Beisatz: Mit der Berufspflichtenverletzung durch schuldhafte Nichtbezahlung von Kammerbeiträgen kann auch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes einhergehen, wenn auch andere Personen, die dem Rechtsanwaltsstand (einschließlich Kammerorgane und Kammerangestellte) nicht angehören, davon Kenntnis erhalten, so insbesondere, wenn die Nichtzahlung zu einer exekutiven Betreibung führt. (T1)
  • 10 Bkd 9/09
    Entscheidungstext OGH 08.11.2010 10 Bkd 9/09
  • 9 Bkd 6/11
    Entscheidungstext OGH 25.06.2012 9 Bkd 6/11
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Nichtbezahlung der Beiträge zur Krankenversicherung (Selbstversicherung nach § 16 ASVG). (T2)
  • 10 Bkd 10/12
    Entscheidungstext OGH 13.05.2013 10 Bkd 10/12
    Vgl; Beisatz: Der Verstoß gegen § 9a RL-BA 1977 ist als Berufspflichtenverletzung zu werten, da nach § 5 GSVG eine berufsspezifische Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG für Rechtsanwälte besteht, die Krankenversicherung durch die Satzung der Versorgungseinrichtung berufsspezifisch für Rechtsanwälte geschaffen worden ist und die Einhaltung der Verpflichtung daher eine aus berufsrechtlichen Vorschriften speziell für Rechtsanwälte geschaffene Verpflichtung darstellt. (T3)
  • RS0125817">29 Os 1/14k
    Entscheidungstext OGH 20.11.2014 29 Os 1/14k
    Auch; Beisatz: Berufspflichten bestehen auch dann, wenn durch die RAO oder RL-BA 1977 Pflichten begründet werden, die eben nur Kammerangehörige, also Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, nicht aber jedermann treffen. Dazu gehören sowohl Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer, als auch die Verpflichtung zum Eingehen einer Krankenversicherung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125817

Im RIS seit

10.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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