Norm
ASVG §265 Abs2Rechtssatz
Während die Anspruchswerberin auf eine Witwenpension die Auflösung (hier: Scheidung) einer weiteren Ehe zu beweisen hat, liegt die Beweislast für ein alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Anspruchswerberin an der Scheidung dieser Ehe beim beklagten Sozialversicherer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129868Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015