Norm
ASVG §254 Abs1Rechtssatz
An der zur Rechtslage vor der Neufassung des § 254 Abs 1 Z 1 ASVG durch die 75. ASVG?Novelle ergangenen Rechtsprechung, wonach der Pensionsversicherungsträger, der im Anstaltsverfahren dem Versicherten eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation nicht angeboten hat, im Gerichtsverfahren den Einwand, der Versicherte wäre rehabilitierbar, nicht mehr erheben kann, wird nicht mehr festgehalten.An der zur Rechtslage vor der Neufassung des Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG durch die 75. ASVG?Novelle ergangenen Rechtsprechung, wonach der Pensionsversicherungsträger, der im Anstaltsverfahren dem Versicherten eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation nicht angeboten hat, im Gerichtsverfahren den Einwand, der Versicherte wäre rehabilitierbar, nicht mehr erheben kann, wird nicht mehr festgehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128757Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
06.05.2016