RS OGH 2014/11/25 10Ob20/13h, 10Ob22/14d, 10Ob63/14h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2014
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Norm

ABGB aF §140 Be
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Be
UVG §1
UVG §3

Rechtssatz

Wenngleich ein einmaliger Sonderbedarf mangels „laufender Zahlung“  einer Bevorschussung nicht zugänglich ist, kann ein (aufgrund einer Behinderung) laufend gegebener Mehrbedarf als Bestandteil laufenden gesetzlichen Unterhalts im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bevorschusst werden.

Entscheidungstexte

  • RS0128952">10 Ob 20/13h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 Ob 20/13h
  • RS0128952">10 Ob 22/14d
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 Ob 22/14d
    Auch
  • RS0128952">10 Ob 63/14h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 Ob 63/14h
    Beisatz: Bei den Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung für das erste Behandlungsjahr handelt es sich um einen nur einmalig gegebenen und abzugeltenden Sonderbedarf, nicht jedoch um einen regelmäßig monatlich anfallenden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128952

Im RIS seit

02.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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