RS OGH 2014/11/27 Bsw15924/05, 1Ob154/14z, Bsw20688/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2014
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Norm

MRK Art6 Abs1 II7

Rechtssatz

Die teilweise oder gänzliche Abhaltung von Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur zulässig, wenn dies unter den Umständen des Einzelfalls unbedingt erforderlich ist. Diese Notwendigkeit kann sich daraus ergeben, dass bestimmte polizeiliche Ermittlungsmethoden geheim gehalten werden müssen.

Entscheidungstexte

  • RS0128298">Bsw 15924/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 01.03.2011 Bsw 15924/05
    Bem: Welke und Bialek gg. Polen (T1)
    Veröff: NL 2011,70
  • RS0128298">1 Ob 154/14z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 154/14z
    Auch
  • RS0128298">Bsw 20688/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.12.2013 Bsw 20688/04
    Vgl auch; nur: Die teilweise oder gänzliche Abhaltung von Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur zulässig, wenn dies unter den Umständen des Einzelfalls unbedingt erforderlich ist. (T2)
    Veröff: NL 2013,448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2011:RS0128298

Im RIS seit

07.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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