Norm
MRK Art6 Abs1 II7Rechtssatz
Die teilweise oder gänzliche Abhaltung von Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur zulässig, wenn dies unter den Umständen des Einzelfalls unbedingt erforderlich ist. Diese Notwendigkeit kann sich daraus ergeben, dass bestimmte polizeiliche Ermittlungsmethoden geheim gehalten werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2011:RS0128298Im RIS seit
07.01.2013Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016