Norm
HeimAufG §13 Abs1Rechtssatz
Nur wenn das Erstgericht die Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung verneint und diese deshalb für unzulässig erklärt, gilt für die Heimleitung die 3?tägige Rekursfrist ab Verkündung. Ein in der Tagsatzung zur Erstanhörung gefasster, den Antrag abweisender Beschluss ist hingegen schriftlich auszufertigen, sodass die Rekursfrist erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen beginnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129994Im RIS seit
04.05.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015