RS OGH 2014/12/10 7Ob217/14h

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Veröffentlicht am 10.12.2014
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Rechtssatz

Nur wenn das Erstgericht die Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung verneint und diese deshalb für unzulässig erklärt, gilt für die Heimleitung die 3?tägige Rekursfrist ab Verkündung. Ein in der Tagsatzung zur Erstanhörung gefasster, den Antrag abweisender Beschluss ist hingegen schriftlich auszufertigen, sodass die Rekursfrist erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen beginnt.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 217/14h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129994

Im RIS seit

04.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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