Norm
UWG §2aRechtssatz
Vergleichende Werbung ist nach Art 4 lit c RL 2006/114/EG nur zulässig, wenn sie sich auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezieht und nicht ausschließlich auf subjektiven Werturteilen beruht. Dieses Objektivitätsgebot schließt eine vergleichende Werbung mit nicht überprüfbaren Eigenschaften aus.Vergleichende Werbung ist nach Artikel 4, Litera c, RL 2006/114/EG nur zulässig, wenn sie sich auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezieht und nicht ausschließlich auf subjektiven Werturteilen beruht. Dieses Objektivitätsgebot schließt eine vergleichende Werbung mit nicht überprüfbaren Eigenschaften aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129971Im RIS seit
13.04.2015Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016