Norm
ABGB §9Rechtssatz
Den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts wird durch die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes derogiert. Dies gilt auch für die Klagefristen nach §§ 15 und 29 GlBG, die die allgemeinen Verjährungsvorschriften des ABGB verdrängen.Den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts wird durch die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes derogiert. Dies gilt auch für die Klagefristen nach Paragraphen 15 und 29 GlBG, die die allgemeinen Verjährungsvorschriften des ABGB verdrängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128508Im RIS seit
21.03.2013Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016