Norm
B-GBG §17 Abs1Rechtssatz
Bewirbt sich ein Richter auf eine ausgeschriebene Planstelle eines Hofrats des Verwaltungsgerichtshofs, geht es um einen „beruflichen Aufstieg“ iSd § 18a Abs 1 B?GBG und nicht um die „Begründung eines Dienstverhältnisses“ iSd § 17 Abs 1 B?GBG. Ersatzansprüche wegen Diskriminierung sind daher im Verwaltungsweg geltend zu machen (§ 20 Abs 3 Satz 3 B?GBG).Bewirbt sich ein Richter auf eine ausgeschriebene Planstelle eines Hofrats des Verwaltungsgerichtshofs, geht es um einen „beruflichen Aufstieg“ iSd Paragraph 18 a, Absatz eins, B?GBG und nicht um die „Begründung eines Dienstverhältnisses“ iSd Paragraph 17, Absatz eins, B?GBG. Ersatzansprüche wegen Diskriminierung sind daher im Verwaltungsweg geltend zu machen (Paragraph 20, Absatz 3, Satz 3 B?GBG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127985Im RIS seit
29.08.2012Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016