RS OGH 2014/12/23 1Ob145/97y, 1Ob356/98d, 1Ob26/01g, 1Ob86/05m, 1Ob242/14s

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Veröffentlicht am 23.12.2014
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Rechtssatz

Der Amtshaftungskläger hat zu behaupten und zu beweisen welcher Teil des geltend gemachten Schadens auch durch Ergreifung des nach der anzuwendenden Verfahrensordnung möglichen Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfs nicht mehr vermeidbar war.

Entscheidungstexte

  • RS0108081">1 Ob 145/97y
    Entscheidungstext OGH 24.07.1997 1 Ob 145/97y
  • RS0108081">1 Ob 356/98d
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 356/98d
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/28
  • RS0108081">1 Ob 26/01g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 26/01g
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Hätte die eingeklagte Forderung einer Aufgliederung deshalb bedurft, weil die unrichtige Auskunft eines Mitarbeiters der beklagten Partei nur für einen bestimmten Teil des behaupteten Gesamtschadens natürlich und adäquat kausal sein könnte. Es hätte einer Erklärung der klagenden Partei dahin bedurft, welcher Schaden allein aufgrund der nach und infolge der unrichtigen Auskunft erteilten und erledigten weiteren Aufträge entstanden sein soll. (T1)
  • RS0108081">1 Ob 86/05m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 86/05m
  • RS0108081">1 Ob 242/14s
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 242/14s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108081

Im RIS seit

24.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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