Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Der Amtshaftungskläger hat zu behaupten und zu beweisen welcher Teil des geltend gemachten Schadens auch durch Ergreifung des nach der anzuwendenden Verfahrensordnung möglichen Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfs nicht mehr vermeidbar war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108081Im RIS seit
24.07.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016