Norm
EO §132Rechtssatz
Die Revisionsrekurszulässigkeit gegen einen Sachbeschluss, mit dem die Ausdehnung einer schon bewilligten Zwangsverwaltung auf weitere Erhaltungsarbeiten bewilligt wird, richtet sich nicht nach § 132 EO, sondern nach § 6 Abs 2 iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG.Die Revisionsrekurszulässigkeit gegen einen Sachbeschluss, mit dem die Ausdehnung einer schon bewilligten Zwangsverwaltung auf weitere Erhaltungsarbeiten bewilligt wird, richtet sich nicht nach Paragraph 132, EO, sondern nach Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130072Im RIS seit
30.06.2015Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015