RS OGH 2015/1/27 1Ob217/11k, 8Ob22/13p, 5Ob228/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2015
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Norm

AußStrG 2005 §45
AußStrG 2005 §46 Abs1
AußStrG 2005 §47

Rechtssatz

Auch im Außerstreitverfahren wird durch einen Rekurs gegen den mit der Sachentscheidung verbundenen Kostenanspruch das Recht, ein Rechtsmittel in der Hauptsache zu erheben, nicht konsumiert. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung verbietet es auch bei gleich langen Rechtsmittelfristen nicht, zuerst einen Kostenrekurs zu erheben und erst später (innerhalb der Frist) die Hauptentscheidung zu bekämpfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127342

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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