Norm
AußStrG 2005 §45Rechtssatz
Auch im Außerstreitverfahren wird durch einen Rekurs gegen den mit der Sachentscheidung verbundenen Kostenanspruch das Recht, ein Rechtsmittel in der Hauptsache zu erheben, nicht konsumiert. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung verbietet es auch bei gleich langen Rechtsmittelfristen nicht, zuerst einen Kostenrekurs zu erheben und erst später (innerhalb der Frist) die Hauptentscheidung zu bekämpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127342Im RIS seit
19.01.2012Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015