RS OGH 2015/2/18 7Ob53/14s

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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Rechtssatz

Bei der Ermittlung der Nachhaltigkeit einer Vereinbarung sind die davon ausgehenden Vor- und Nachteile zu saldieren; eine Abweichung zulasten des Versicherungsnehmers kann daher durch einen zugleich gewährten Vorteil ausgeglichen werden. Ob sich die Vor- und Nachteile zumindest die Waage halten, ist objektiv ex ante zu beurteilen. Bei Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dabei ein überindividuell-generalisierender Maßstab anzulegen. Zweifel bei der Bewertung der Vor- und Nachteile gehen zu Lasten des Versicherers.

Entscheidungstexte

  • RS0130047">7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
    Beisatz: Die Bestimmung, dass bei Änderung der Beschäftigung (Gefahrenlage) der Versicherer berechtigt ist, die Prämien/Versicherungssummen zum Nachteil des Versicherungsnehmers anzupassen, widerspricht § 34a VersVG und ist unwirksam. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130047

Im RIS seit

19.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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