Norm
VersVG §154 Abs2Rechtssatz
Das Anerkenntnis einer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter stellt auch ein solches im Sinn des § 154 Abs 2 VersVG dar.Das Anerkenntnis einer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter stellt auch ein solches im Sinn des Paragraph 154, Absatz 2, VersVG dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128612Im RIS seit
10.04.2013Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017